Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass ein betrunkener Umfallverursacher, der zudem auch noch Fahrerflucht begeht, doppelten Regressbetrag an die Versicherung zurückzahlen muss.
Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen IV ZR 216/04 nachverfolgen, in dem es konkret um einen betrunkenen Autofahrer ging, der einen Unfall verursachte. Daraufhin floh der Unfallfahrer vom Unfallort.
Seine Haftpflichtversicherung kam zunächst für den Schaden auf. 12.000 Euro wurden für den Schaden am gegnerischen Fahrzeug gezahlt. Die Versicherungsvertragsbedingungen enthielten einen Regressbetrag in Höhe von 5.000 Euro – das bedeutet: Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die Vertragsbedingungen, muss er diesen Betrag an die Versicherung zurückzahlen.
Im vorliegenden Fall allerdings forderte das Versicherungsunternehmen den doppelten Regressbetrag zurück – also 10.000 Euro. Der Unfallfahrer klagte daraufhin, allerdings gaben die Karlsruher Richter der Argumentation der Versicherung Recht:
Der Kläger habe die Vertragsbedingungen zweimal verletzt, sodass es rechtens wäre, den doppelten Regressbetrag zu fordern.
Einmal wäre er betrunken Auto gefahren, dann habe er Fahrerflucht begangen.
In den Vertragsbedingungen wird von jeder Versicherung gefordert, dabei zu helfen, den Tatbestand schnellstmöglich aufzuklären – Fahrerflucht und Trunkenheit am Steuer tragen nicht dazu bei.
Damit hatte der Versicherungsnehmer die doppelte Regresssumme an seine Versicherung zu zahlen. Immerhin: Der Unfallfahrer kam letzten Endes um 2.000 Euro herum: Die Versicherung zahlte 12.000 Euro für den Schaden an den Unfallgegner, der betrunkene Fahrerflüchtige zahlte 10.000 Euro an die Versicherung zurück.
Glück im Unglück, könnte man sagen, wobei es wenig mit Glück zu tun hat, sich betrunken ans Steuer zu setzen.
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